Sanierung Sulingen-Nord
Die Stadt Sulingen führte in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Sulingen-Nord ein Sanierungsverfahren nach den Bestimmungen des besonderen Städtebaurechts des Baugesetzbuchs durch.
Wegen der Komplexität der Probleme des Gebiets wurde für das Gebiet zur Sicherung einer einheitlichen und planvollen Durchführung der Sanierungsmaßnahme ein städtebaulicher Rahmenplan erarbeitet. Der städtebauliche Rahmenplan ist Bestandteil der gesetzlich geforderten städtebaulichen Planung für ein Sanierungsgebiet (§ 140 BauGB).
Der städtebauliche Rahmenplan baut auf den Analyseergebnissen und den Zielsetzungen der vorbereitenden Untersuchungen aus dem Jahr 2003 auf und konkretisiert diese inhaltlich und räumlich; der städtebauliche Rahmenplan zeigt grundstücksscharf die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen für das Sanierungsgebiet auf.
Die in den vorbereitenden Untersuchungen formulierten Analyseergebnisse und Sanierungsziele werden wegen ihrer bestehenden Aktualität diesem städtebaulichen Rahmenplan zugrunde gelegt.
Der städtebauliche Rahmenplan ist ein Instrument der informellen Planung; im Gegensatz zum Bebauungsplan erlangt er keine Rechtskraft. Wird er als Selbstbindung der Gemeinde beschlossen, ist er jedoch eine wesentliche Beurteilungsgrundlage zur Überprüfung von Einzelvorhaben im Sanierungsgebiet in Hinblick auf deren Übereinstimmung mit den Sanierungszielen und damit auf deren Genehmigungsfähigkeit gemäß § 144 BauGB. Wegen seiner anschaulichen Darstellung ist er eine verständliche Gesprächsgrundlage zwischen Planern Verwaltung, Politikern und Bürgern.
Die frühzeitige Erarbeitung der Planung stellt sicher, dass bereits zu Beginn der Sanierung alle Entscheidungen im Einvernehmen mit den Sanierungszielen stehen.
Der städtebauliche Rahmenplan verbleibt dabei ein flexibles und fortschreibungsfähiges Instrument, das eine Anpassung der Planungsvorstellungen an sich weiterentwickelnde Durchführungsbedingungen zulässt. Er ist damit eine Vorstufe für Bebauungspläne und Einzelentwürfe.
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte Sulingen – Geschäftsstelle beim Landesamt für Geoinformation und Landesentwicklung Niedersachsen (LGLN) – Regionaldirektion Sulingen - hat die Bodenrichtwerte für den Qualitätsstichtag 13.März 2003 (Anfangswerte) und den Qualitätsstichtag 31. Dezember 2017 (Endwerte) ermittelt.
Die Bodenrichtwerte entsprechen gemäß § 154 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) den Beträgen, die sich ergeben würden, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswerte), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
Die Bodenrichtwertkarten mit den Anfangswerten und den Endwerten können hier als PDF heruntergeladen werden:
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