Hinweisgeberschutz - interne Meldestelle
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die vorgesehenen Meldestellen melden, werden durch die EU-Richtlinie 2019/1937 („Whistleblower-Richtlinie“) und das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sowie das Niedersächsische Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG) vor Benachteiligungen geschützt.
Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer solchen Meldung oder davon betroffen sind.
In den Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fallen unter anderem:
- Straftaten, beispielsweise Korruption, Diebstahl, Betrug und Ähnliches,
- Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts, des Strahlenschutzes und der kerntechnischen Sicherheit,
- Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation und zur Sicherheit in der Informationstechnik,
- Verstöße gegen Regelungen für Auftraggeber zum Verfahrens der Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
- Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
Interne Meldestelle
Zur Umsetzung der Richtlinie und der Gesetze hat die Stadt Sulingen das Ministerium für Inneres und Sport mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut.
Die Meldestelle steht allen Beschäftigten der Stadt Sulingen offen. Darüber hinaus kann die Meldestelle von Personen genutzt werden, die in anderer Weise mit der Stadt Sulingen in Verbindung stehen und im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.
Sie erreichen die Meldestelle
telefonisch unter: 0511 120 17000
per E-Mail an: meldestelle.kommunen@mi.niedersachsen.de
per Post an:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
- Interne Meldestelle -
Postfach 2 21
30002 Hannover
Verfahrensablauf
Bei Kontaktaufnahme per Brief kennzeichnen Sie Ihr Schreiben auf dem Umschlag bitte zusätzlich als vertraulich. Sollten Sie die Meldestelle per E-Mail kontaktieren, besteht die Möglichkeit, dass Sie sich ein privates E-Mail-Postfach unter einem fiktiven Namen einrichten, das keine Rückschlüsse auf Ihre Person zulässt. Bitte beachten Sie, dass eventuelle Rückfragen der Meldestelle hierbei erschwert sein können. Bei der Übermittlung von Informationen oder Hinweisen per unverschlüsselter E-Mail handelt es sich um einen Übertragungsweg, bei dem eine Einsichtnahme durch unbefugte Dritte nicht ausgeschlossen werden kann. Bei einer unverschlüsselten E-Mail ist der Vertraulichkeitsschutz in einem geringeren Maße gewährleistet. Wünschen Sie ein persönliches Treffen, teilen Sie uns dies gerne auf einem der oben genannten Wege mit.
Die Meldestelle wahrt die Vertraulichkeit der Identität
- der hinweisgebenden Person,
- der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und
- der sonstigen in der Meldung genannten Personen
Die Identität dieser Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Ausnahmen sind in § 9 HinSchG geregelt.
Gleichwohl kann eine vollständige Anonymität nicht gewährleistet werden. Möglicherweise enthält Ihr Hinweis Informationen, die nur einem kleinen Personenkreis zugänglich sind oder auf andere Weise Rückschlüsse auf Sie als hinweisgebende Person zulassen. Zudem besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle und weiterer beteiligter Personen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht. Anonyme Hinweise werden jedoch bearbeitet und es wird nicht aktiv versucht, die Identität zu ermitteln.
Sofern Sie Kontaktdaten mitgeteilt haben, erhalten Sie zeitnah nach Ihrem Hinweis eine Eingangsbestätigung. Die Meldestelle überprüft Ihren Hinweis auf Plausibilität und ergreift angemessene Folgemaßnahmen. Innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung erhalten Sie Nachricht über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen, soweit interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden (vgl. hierzu § 17 Abs. 2 HinSchG).
Im Rahmen des Meldeverfahrens werden ggf. personenbezogene Daten verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c EU-DSGVO in Verbindung mit § 10 HinSchG.
Meldestelle des Bundes
Statt sich an die interne Meldestelle der Stadt Sulingen zu wenden, können Sie sich mit jedem Hinweis auch an die Meldestelle des Bundes wenden. Weitere Informationen zu dieser Meldestelle und der Möglichkeit der Online-Meldung finden Sie hier.





