Unternehmen im Landkreis Diepholz, die wegen der aktuellen "Coronaproblematik" Informationen oder Unterstützung benötigen, erhalten nachfolgend einen ersten Überblick über die wichtigsten Informationen und Meldungen zum Coronavirus.
Allgemeine Informationen zum Coronavirus, wichtige Telefonnummern und Links sind auf den Internetseiten des Landkreises Diepholz zusammengefasst.
Welche Branchen sind von den Schließungen/Einschränkungen des öffentlichen Lebens betroffen?
Auf Weisung der Niedersächsischen Landesregierung hat der Landkreis Diepholz am 17. März 2020 eine Allgemeinverfügung, zuletzt geändert am 20.03.2020, erlassen, die den Maßnahmenkatalog zu den notwendigen Schließungen für den Publikumsverkehr und der Verbote im Einzelnen beinhaltet. Hierin sind die Branchen und Betriebe, die von den Einschränkungen erfasst werden, aufgeführt.
Diese Verfügung gilt bis einschließlich Samstag, 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
Alle zuständigen Stellen in Niedersachsen, also auch die umliegenden Landkreise, werden entsprechende Verfügungen erlassen.
Allgemeinverfügungen des Landkreises Diepholz:
- Allgemeinverfügung Landkreis Diepholz zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich; hier: Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe
- Änderung der Allgemeinverfügung Landkreis Diepholz zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich
- Allgemeinverfügung Landkreis Diepholz zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich
- Allgemeinverfügung Landkreis Diepholz zur Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen; Einstellung des Betriebs von Einrichtungen der Tagespflege
Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ):
Das Land Niedersachsen hat Antworten auf häufig gestellte Fragen - sortiert nach Themengebieten - zusammengestellt.
Themengebiet:
- Berufstätigkeit, Kurzarbeit, wirtschaftliche Unterstützung von Betrieben - Antworten auf häufig gestellte Fragen sind hier zu finden.
- Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Antworten auf häufig gestellte Fragen sind hier zu finden.
- Reisen und Tourismus - Antworten auf häufig gestellt Fragen sind hier zu finden.
- Alltag in Zeiten des Coronavirus - Antworten auf häufig gestellt Fragen sind hier zu finden.
- Gesundheitswesen, Hygiene und Verhalten im Verdachtsfall - Antworten auf häufig gestellte Fragen sind hier zu finden.
- Schule, Kindertagesstätte, Notbetreuung - Antworten auf häufig gestellte Fragen sind hier zu finden.
Aktuelle Informationen u.a. zur Schließung von Teilen des Einzelhandels sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen sind auch auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammer Hannover und der Handwerkskammer Hannover zu finden.
Informationen zum Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) / Stichwort: Corona
Für welche Leistungen ist der Landkreis Diepholz zuständig?
Der Landkreis Diepholz ist für die Entschädigung von Verdienstausfällen im Zusammenhang mit einer durch das Gesundheitsamt ausgesprochenen Quarantäne (Absonderung) und einem Tätigkeitsverbot zuständig. Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmer und Selbständige/ Freiberufler, gegen die direkt eine Quarantäne von der zuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Rechtsgrundlage hierfür ist § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Was ist eine von der zuständigen Behörde angeordnete Quarantäne?
Eine solche Quarantäne liegt vor, wenn sich
- eine bestimmte Person,
- eine bestimmte Zeit
- an einem bestimmten Ort (z. B. eigene Wohnung) aufhalten muss und
- sich in der Zeit nicht frei bewegen darf
- und diese Anordnung vom Gesundheitsamt ausgesprochen wurde.
Ein Beispiel: Eine Person, die in Kontakt mit einem mit COVID-19 infizierten Menschen stand, wird durch das Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt, bis klar ist, ob sie selber auch infiziert ist.
Was ist ein Tätigkeitsverbot?
Bei einem Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes wird einer bestimmten Person, durch behördliche Anordnung untersagt, ihre Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum auszuüben.
Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter in einer Großküche, bei dem eine Infektion mit Salmonellen festgestellt wurde. Hier wird die zuständige Behörde ein Tätigkeitsverbot für die Dauer der Infektion aussprechen.
Kein Anspruch auf Verdienstausfall
Ein Verdienstausfall kann auf der Grundlage des IfSG nicht erstattet werden, wenn z. B.
- Ihre Aufträge wegbrechen, weil sie freiberuflich tätig sind und die Einrichtungen Ihrer Auftraggeber schließen oder Veranstaltungen, Konzerte etc. abgesagt werden,
- Ihr Fitnessstudio, Ihre Gaststätte, Ihr Geschäft, Ihr Frisörgeschäft, Ihre Physiotherapie etc. aufgrund einer behördlichen Allgemeinverfügung nach § 28 IfSG schließen muss,
- der Kindergarten oder Schule Ihres Kindes geschlossen wurde und Sie selber wegen der notwendigen Kinderbetreuung nicht arbeiten können,
- Ihre Kunden ausbleiben,
- wenn Sie sich in „freiwillige" Quarantäne begeben (z. B. nach Rückkehr aus dem Urlaub oder Ihr Arbeitgeber Sie gebeten hat, zuhause zu bleiben),
Diese Maßnahmen sind weder eine Quarantäne noch ein Tätigkeitsverbot.
Während bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne die Arbeitnehmer/innen ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen können und sie darum einen Ausgleich erhalten sollen, stellen die o. g. Schließungen und Untersagungen weder eine Quarantäne noch ein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes dar.
Noch stehen für die Entschädigung von Verdienstausfällen keine Antragsformulare zur Verfügung.
Bei Fragen zum Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz stehen die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes des Landkreises Diepholz unter der Telefonnummer 05441 / 976-1801 gerne zur Verfügung
Welche Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen gibt es?
Kurzarbeitergeld:
Die Bundesregierung hat die Bedingungen für das Kurzarbeitergeld verbessert. Kurzarbeitergeld kann wesentlich dazu beitragen, dass Arbeitnehmer während einer wirtschaftlichen Durststrecke nicht entlassen werden müssen und den Unternehmen – sobald sich die Lage wieder verbessert – weiterhin zur Verfügung stehen. Die Bundesagentur für Arbeit hat über die Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld wie folgt informiert.
Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.
- Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.
Für die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist die örtliche Arbeitsagentur zuständig. Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu finden.
Weiterführende Informationen für Unternehmen und Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Kurzarbeitergeld sind auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit zu finden.
Finanzhilfen - Kredite und Förderinstrumente bei kurzfristigem Liquiditätsbedarf (Bund)
Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern.
Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern.
Unternehmen, Selbständige und Freiberufler, die eine Finanzierung aus den nachfolgenden Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleiten:
- für Unternehmen, die seit mehr als 5 Jahren am Markt bestehen:
KfW-Unternehmerkredit: Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 90 Prozent für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) für Investitions- und Betriebsmittelkredite. - für kleine Unternehmen, die noch keine 5 Jahre bestehen:
ERP-Gründerkredit–Universell: Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 90 Prozent für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) für Investitions- und Betriebsmittelkredite. - KfW-Sonderprogramm - Konsortialfinanzierungen ab 25 Mio. Euro:
Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen. Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50% der Risiken der Gesamtverschuldung. - NEU: KfW-Schnellkredit 2020, für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, Unternehmen muss seit mind. Jan. 2019 am Markt sein:
Ab dem 15.04. (nach Genehmigung der EU-Kommission) können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen – oder weiterhin einen der bestehenden Kredite zur KfW-Corona-Hilfe. Der Kredit kann für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) verwendet werden und ist zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
Die Kfw hat nun auch ein Förderprogramm für kommunale und soziale Unternehmen aufgelegt.
- IKU - Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen
ermöglicht kommunalen Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen eine zinsgünstige und langfristige Finanzierung von Investitionen in die kommunale und soziale Infrastruktur sowie bis 30.12.2020 auch die Finanzierung von Betriebsmitteln
Einzelheiten zu den Programmen sind auf den Internetseiten der KfW Bankengruppe zu finden.
Vorabankündigung - Soforthilfe vom Bund
In Kürze stellt der Bund ein Förderprogramm für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen bis 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Förderung können von Soloselbstständigen und Kleinstunternehmen bis zu 15.000 Euro beantragt werden. Wurde bereits die Förderung Niedersachsen-Soforthilfe Corona beantragt, dann kann ergänzend auch die Förderung des Bundes beantragt werden, wenn der Liquiditätsbedarf noch nicht gedeckt ist. Noch stehen für das Bundesprogramm keine Antragsformulare zur Verfügung.
Die Abwicklung der Soforthilfe soll über die NBank erfolgen.
Die ''Eckpunkte des Sofort-Hilfeprogramm" sind hier zu finden.
Finanzhilfen - Darlehen und Zuschüsse zur Liquiditätssicherung (Land)
Die angekündigten Förderprogramme zu den Soforthilfen des Landes Niedersachsen stehen zur Verfügung. Die Antragstellung ist nur über das Kundenportal der NBank möglich!
- Niedersachsen-Soforthilfe Corona für Kleinunternehmen und Soloselbstständige
Zuschuss des Landes für Soloselbstständige und Kleinunternehmen, mit bis zu 49 Beschäftigten. Es wird ein Liquiditätszuschuss gestaffelt nach der Anzahl der Betriebsangehörigen von 3.000 Euro bis zu 20.000 Euro zur Verfügung gestellt. - Niedersachsen-Liquiditätskredit für kleine und mittlere Unternehmen
Das Land stellt Kredite zwischen 5.000 Euro bis maximal 50.000 Euro zur Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige bereit. Ziel ist es, grundsätzlich tragfähige Geschäftsmodelle, die aufgrund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Coronakrise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, zu unterstützen.
- Soforthilfe vom Bund für Soloselbständige
Mit einem unbürokratischen Sofortprogramm stellt der Bund Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe einmalige Soforthilfen zur Verfügung.
Über die Förderung können von Soloselbstständigen und Kleinstunternehmen bis zu 9.000 bzw. 15.000 Euro beantragt werden. Allerdings nur dann, wenn die Mittel aus dem Förderprogramm "Förderung Niedersachsen-Soforthilfe Corona" nicht ausgereicht haben. Das heißt, es ist in jedem Fall erst die Landeshilfe und dann die Bundeshilfe zu beantragen.
Wichtiger Hinweis zur Antragstellung: Dieses Programm ergänzt die Programme der Länder. Die Anträge sollen deswegen aus einer Hand in den Bundesländern bearbeitet werden. Bund und Länder haben sich am 29. März 2020 mit einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt, wie die Anträge auf Sofort-Hilfe in den Ländern gestellt und schnell und unbürokratisch bearbeitet werden können. Die Liste der zuständigen Landesbehörden finden Sie hier:Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern (Hinweis: Die genannten Ansprechpartner können sowohl zu Länder-Soforthilfen kontaktiert werden, wie auch für Bundes-Soforthilfen) [pdf, 76KB]Informationen zu den Hilfsprogrammen der Bundesländer finden Sie auch hier: https://www.fuer-gruender.de/blog/corona-soforthilfen-bundeslaender/
Weiterführende Informationen und das Kundenportal sind auf den Internetseiten der NBank zu finden.
Bitte beachten: Die Internetseite der NBank kann temporär schwer erreichbar sein.
Hinweis: Für das Zuschussprogramm „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ soll es ab dem 27.03.2020 die Möglichkeit geben, den Antrag elektronisch per E-Mail an die NBank zu senden. Noch liegen keine weiteren Informationen vor.
Landeshilfen für den Kulturbereich
Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für Künstlerinnen und Künstler abzufedern, stellt das Land ein Hilfspaket zusammen. Weiterführende Informationen hierzu sind auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur zu finden.
Zuschüsse für Beratungen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt Zuschüsse zur Unternehmensberatung:
- Beratungsförderung für junge Unternehmen
- Beratungsförderung für Bestandsunternehmen
- Beratungsförderung für Unternehmen in Schwierigkeiten
Bei der Beratungsförderung für Unternehmen in Schwierigkeiten geht es darum, mit Hilfe einer Beratung die wirtschaftliche Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Unternehmen in Schwierigkeiten und Jungunternehmen (bis zu 2 Jahre nach Gründung), die einen Förderzuschuss für eine Unternehmensberatung beantragen möchten, müssen vor der Antragstellung ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner führen.
Eine Übersicht der Regionalpartner für Unternehmen im Landkreis Diepholz ist hier zu finden.
Bürgschaften
Das Land Niedersachsen und die Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) stehen betroffenen Unternehmen mit Bürgschaften zur Seite. Davon profitieren können nahezu alle Branchen, angehörige freier Berufe und Träger sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen.
Kreditbürgschaften sind ein probates Mittel bei der Krisenbewältigung. Sie werden stets im Hausbankenverfahren gewährt.
Ansprechpartner für Landesbürgschaften.
Ansprechpartner bei der NBB Hannover.
Steuerliche Maßnahmen für betroffene Unternehmen
Unternehmerinnen und Unternehmern, die von der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind, unterstützt die Niedersächsische Finanzverwaltung mit steuerlichen Erleichterungen wie zinsfreier Stundung oder einer erleichterten Herabsetzung von Vorauszahlungen.
Weiterführende Informationen hierzu sind auf den Internetseiten des Niedersächsischen Finanzministerium zu finden. Antworten auf häufig gestellte steuerliche Fragen (FAQs) im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sind hier zu finden.
Stundung der Sozialversicherungsbeiträge durch die gesetzliche Krankenversicherung
Ergänzend zu den umfassenden Unterstützungen für Unternehmen und Selbstständige, die derzeit vom Bund beschlossen werden, ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden.
Anträge sind schnellstmöglich bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.
Weiterführende Informationen sind auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes, der Industrie- und Handelskammer Hannover und der Handwerkskammer Hannover zu finden.
Leichterer Zugang zur Grundsicherung für Selbständige
Der Bund plant zusätzlich, dass Selbstständige einen leichteren Zugang zur Grundsicherung erhalten sollen. Damit können Lebensunterhalt und Unterkunft in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert werden - der Verbleib in der eigenen Wohnung wird also gesichert. Antragstellerinnen und Antragsteller auf Grundsicherung müssen in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten.
Diese Ausnahmen gelten für sechs Monate. Damit die Leistungen sehr schnell ausgezahlt werden können, werden Anträge auf Grundsicherung vorläufig bewilligt. Die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich.
Eine Entscheidung des Bundesrates über diese Maßnahme ist für den 27.03.2020 geplant.
Weiterführende Informationen hierzu sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit zu finden.
Maßnahmen im Insolvenzrecht
Durch Änderungen im Insolvenzrecht soll Unternehmen, die infolge der Corona-Krise wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder gar insolvent geworden sind, die Fortführung des Unternehmens ermöglicht und erleichtert werden. So ist u.a. geplant, die Insolvenzantragspflicht für geschädigte Unternehmen auszusetzen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten.
Eine Entscheidung des Bundesrates über diese Maßnahme ist für den 27.03.2020 geplant.
Weiterführende Informationen sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu finden.
Darüber hinaus steht das Team der Wirtschaftsförderung des Landkreises (Mail: wirtschaft@diepholz.de) den Betroffenen selbstverständlich auch für weitergehende Fragen und Hilfestellungen zur Verfügung.
Aktuelle Informationen finden Sie unter www.diepholz.de.






