Sie sind hier:

Schaustellung von Personen - Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.

Auch wenn Sie Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.

Sie gilt generell nur für den genannten Raum und den Antragsteller persönlich.

Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

Es wird nicht auf öffentliche Veranstaltungen abgestellt, so dass auch Darbietungen vor nur einem Zuschauer, die erlaubnispflichtig sind, erfasst werden.

In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sie kann jedoch auch befristet erteilt werden. Möchten Sie eine Verlängerung beantragen, so gelten für dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen (auch nachträglich) verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit einer Meldebescheinigung
  • ggf. gültige Aufenthaltserlaubnis (bei nicht EU-Angehörigen)
  • Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten, einschließlich Beschreibung der beabsichtigten Nutzung.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • eventuell Handels oder sonstiger Registerauszug
  • eventuell Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen)
  • eventuell Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Nr. 40.1.8 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an. "

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.

Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat.

Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Rechtsbehelf

ies richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften:

  • Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht
Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.

Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden; eine beharrliche Wiederholung des Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht kann als Vergehen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.


zuklappenAnsprechpartner/in
Fachbereich III - Bauen, Planung und OrdnungStandort anzeigen
Galtener Str. 12
27232 Sulingen
Telefon: 04271 88-301
zuklappenAnsprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner
Grafenstraße (Kurzer Weg) 3
49356 Diepholz
Telefon: 05441 976-1436
Telefax: 05441 976-1768


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig

zurück

 
 
Leichte Sprache
Gebärdensprache
Google Translate

Mit Google-Translate kann diese Internetseite in fremde Sprachen übersetzt werden. Damit verlassen Sie jedoch das Angebot von sulingen.de und rufen Inhalte auf Servern von Google ab, sobald Sie den Button JA anklicken. Die Stadt Sulingen hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ihre Profildaten genutzt und/oder an Dritte weitergegeben werden. Dies kann etwa Ihre Gewohnheiten, persönlichen Beziehungen, Vorlieben und weitere Aspekte betreffen. Wechseln Sie nur zu Google-Translate, wenn Sie sich dieser Auswirkungen bewusst sind. Klicken Sie auf den Button NEIN, wenn Sie nicht bereit sind, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden.

The Google-Translate service will translate this webpage into other languages. With this you leave the offer of sulingen.de and retrieve contents on servers of Google, after clicking the button YES. We have no influence on the processing of your data by Google. It can not be ruled out that your profile data will be used and/or passed to third parties. This may concern your habits, personal relationships, preferences and other aspects. Please only switch to Google if you are aware of these effects. Click the NO button if you are not ready to submit your data to Google.