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Baugenehmigung: Erteilung

Allgemeine Informationen

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

Verfahrensablauf

Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

An wen muss ich mich wenden?

Die Stadt Sulingen ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde für Wohngebäude, welche innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes (mit der Ausweisung als WA, WB, WR, WS) liegen. Für alle anderen Bauvorhaben, sei es im Außenbereich, als Gewerbebau oder im Kernstadtbereich, ist der Landkreis Diepholz der zuständige Ansprechpartner.

Der Bauantrag ist grundsätzliche bei der Stadt Sulingen einzureichen, da die Stadt Sulingen zu jedem Bauantrag eine Stellungnahme abgeben muss und den Bauantrag mitsamt der Stellungnahme an den Landkreis Diepholz weiterleitet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)

Welche Fristen muss ich beachten?
  • :3 Jahre
    ab dem Tag der Erteilung

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Rechtsgrundlage

Baunutzungsverordnung (BauNVO)Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Baugebührenordnung (BauGO)

Was sollte ich noch wissen?

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.


zuklappenAnsprechpartner/in
Team Bauplanung u. BauordnungStandort anzeigen
Galtener Str. 12
27232 Sulingen
Telefon: 04271 88-320
Telefax: 04271 88-199

Montag - Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
zusätzlich Dienstag: 14:00 - 17:00 Uhr
und Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

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