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Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung

Allgemeine Informationen

Tageseinrichtungen für Kinder dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung. Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege.

Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich und die ergänzenden Handlungsempfehlungen "Sprachbildung und Sprachförderung" und "Die Arbeit mit Kindern unter drei Jahren" sind wichtige Beiträge zur Qualitätsentwicklung in niedersächsischen Tageseinrichtungen für Kinder.

 

Informationen zum Thema "Kindertagesstätten" auf den Seiten des Niedersächsisches Kultusministeriums

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das ist entweder der Landkreis, die kreisfreie Stadt, die Gemeinde, die Samtgemeinde oder die Stadt, in der die Eltern ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Kindertageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege, die Anzahl der Plätze, die Höhe der Kostenbeiträge etc. informieren.

Zu allen Fragen der Kinderbetreuung sind außerdem die Kinder- und Familienservicebüros ansprechbar.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kostenbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege legen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in ihren Satzungen fest. Die Landesregierung hat im NKiTaG geregelt, dass die Betreuungsangebote für Kinder im Kindergartenalter im Umfang von bis zu acht Stunden beitragsfrei sind. Kosten für die Verpflegung von Kindern sind in dieser Regelung nicht enthalten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die örtlichen Träger können festlegen, dass der Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege innerhalb einer Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist. 

Rechtsgrundlage
  • § 20 u. 22 Nds. Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
  • § 24 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
Anträge / Formulare

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Was sollte ich noch wissen?

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zuklappenAnsprechpartner/in
Frau Ina Katharina SchröderStandort anzeigen
Amt / Bereich
Fachbereich I - Allgemeines und Soziales
Rathaus Sulingen, Zimmer 4a // EG
Galtener Str. 12
27232 Sulingen
Telefon: 04271 88-106
Telefax: 04271 88-199
E-Mail:
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