Wer eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt aus einem nicht EU-Mitgliedstaat besitzt, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben will, benötigt eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt, die Berufsbezeichnung "Tierärztin" bzw. "Tierarzt" zu führen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist nach den Voraussetzungen der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) möglich.
Die Zuständigkeit liegt bei der Tierärztekammer Niedersachsen.
Benötigt werden die in der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) und Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) erforderlichen Unterlagen. Die Unterlagen können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden. Bei der zuständigen Stelle können Sie eine Übersicht der für die Approbation erforderlichen Unterlagen erhalten.
Es fallen Gebühren nach der jeweils geltenden Landes-Verwaltungskostenordnung an.
Der Antrag muss vor dem tierärztlichen Tätigwerden gestellt und genehmigt sein.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Text validiert durch das Niedersächsische Ministerum für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung; aktualisiert am 15.04.2011