Die Fleischgewinnung oder Schlachtung von als Haustieren gehaltenen Nutztieren sowie der Betrieb eines Fleischverarbeitungsunternehmens bedarf grundsätzlich einer behördlichen Zulassung. Ausnahmen bestehen für Hausschlachtungen.
Im Übrigen gilt dies auch für Kleinbetriebe wie
- selbstschlachtende Direktvermarkter,
- selbstschlachtende Fleischereien/Metzgereien.
Keine Zulassung benötigen dagegen
- Restaurants und Gaststätten,
- Einzelhandelsunternehmen, die nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale Einzelhandelsunternehmen abgeben.
Die Zulassung erfolgt auf Antrag erst nach mindestens einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die Zulassungsnummer, die öffentlich bekannt gemacht wird.
Voraussetzung für die Zulassung ist, dass
- die entsprechenden Anforderungen der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) erfüllt sind und
- keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes nicht besitzt.






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