Haben Sie durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, eine gesundheitliche Schädigung
erlitten? Ist diese Schutzimpfung öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben oder aufgrund internationaler
Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden?
Dann können Sie wegen des Impfschadens und wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag
Versorgung in entsprechender Anwendung des Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) erhalten.
Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle Oldenburg des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Um Versorgung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, muss der Antrag innerhalb eines
Jahres nach der Impfung gestellt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Die Zuständigkeit erstreckt sich unabhängig vom Wohnsitz auf Schäden, die durch eine Maßnahme innerhalb Niedersachsens eingetreten
ist.
Text überprüft durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie am 27.09.2012